Löschung von Google-Rezensionen und -bewertungen

Bei Google Maps können Unternehmer ein Profil anlegen, um für die suchenden Kunden sichtbarer zu werden. Personen mit Google-Account haben die Möglichkeit diese Unternehmen zu bewerten, indem sie 1 bis 5 Sterne vergeben. Sie können ihre Bewertung dort zusätzlich mit einer sog. Rezension begründen und kommentieren.   

Doch fallen Bewertung und Rezension negativ aus, ist das schlecht fürs Geschäft, weil das suchende Kunden abschrecken kann. Zudem soll negatives Feedback Auswirkungen auf das Ranking des Unternehmens bei der Google-Suche haben. Ein Unternehmer mit einer schlechten Bewertung wird also ein großes Interesse an ihrer Löschung haben. Ein Löschungsanspruch kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben: 

Verstoß gegen Google-Richtlinie

Google hat selbst für nicht angemessene Bewertungen und Rezensionen Richtlinien aufgestellt und öffentlich gemacht hat. Danach sind Rezensionen, die u.a. obszöne, vulgäre oder beleidigende Sprache enthalten, Hass gegen Minderheiten schüren und insofern sogar gegen das Strafrecht verstoßen, nicht erlaubt. Das gilt auch für Rezensionen, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen mit dem bewerteten Unternehmen beruhen oder mehrfach mit identischem Inhalt abgegeben wurden.

1-Stern-Bewertung ohne Kommentar 

Etwas schwieriger ist es bei 1-Stern-Bewertungen, die eine solche Rezension nicht enthalten. Hierzu hat der BGH entschieden, dass eine reine 1-Stern-Online-Bewertung ohne Begründungstext das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmers verletzt, da daraus keinerlei Behandlungs- oder Geschäftskontakt des Verfassers zum Unternehmen zu erkennen ist, Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15.

Schmähkritik 

Ebenso gehen bei sog. Schmähkritiken, die zugleich strafbare Beleidigungen enthalten können, die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten vor. Eine Schmähkritik liegt vor, wenn bei der negativen Rezension die Herabwürdigung des Unternehmers und nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Dabei kann aber die Abgrenzung von einem legitimen Werturteil zur Schmähkritik manchmal schwer zu treffen sein. 

Falsche Tatsachenbehauptung 

Für die Erfolgsaussichten der Löschung anderer Rezensionen ist von Bedeutung, ob es sich bei den unliebsamen Textzeilen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt.

Dabei sind stets die Rechte des Bewerteten auf Schutz seines Persönlichkeitsrechts bzw. seines Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Rechte des Bewertenden auf Meinungsäußerung sowie das Recht Googles auf Kommunikationsfreiheit gegeneinander abzuwägen.  

Werden Tatsachen wie zum Beispiel „Im Bett waren Wanzen“ behauptet, die unwahr sind, dann ist grundsätzlich das Recht des Bewertenden bzw. Googles weniger schützenswert als das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers.

Handelt sich bei den Kunden-Bewertungen und Rezensionen um Werturteile wie zum Beispiel „Der Service besteht nur aus Idioten“, dann ist grundsätzlich das Recht des Bewertenden auf Meinungsäußerung geschützt.

Soll Google negative Bewertungen und Rezensionen der Kunden im Unternehmensprofil löschen, so ist wesentliche Voraussetzung für eine Löschung, dass der bewertete Unternehmer Google auf den rechtsverletzenden Eintrag aufmerksam gemacht hat. Immerhin stellt Google dafür Online-Formulare bereit. Google trifft erst eine Pflicht, die auf Google Maps eingestellten Inhalte zu überprüfen, wenn es Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat. Google muss dann der Beanstandung nachgehen und wird dann die Bewertung entfernen. Geschieht dies nicht, kann der Anspruch von dem betroffenen Unternehmen gerichtlich geltend gemacht werden.  

Dr. Verena Jütte

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